Lärm - psst .....

Lärm ist die am stärksten wahrgenommene Umweltbelastung. In der Schweiz fühlen sich rund zwei Drittel der Bevölkerung durch Lärm gestört. Lärm beeinträchtigt unser Wohlbefinden und kann krank machen.

Weitere Informationen zum Thema Lärm finden Sie unter www.laerm.ch

Gesetze und Verordnungen

Das Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 684) hält fest, dass jedermann verpflichtet ist, sich aller übermässigen Einwirkung auf die Nachbarn zu enthalten, insbesondere aller schädlichen und nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung. Folglich sind alle aufgefordert, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um Lärm zu vermeiden. Mieter müssen laut Obligationenrecht (OR, Art. 257f) auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen und dürfen die Ruhe im Gebäude nicht stören. Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutz-Verordnung (LSV) geben mit allgemeinen Formulierungen bestenfalls Hinweise für den Umgang mit dem Alltagslärm. Grenzwerte gibt es keine. Konkreteres findet sich in den Polizeiverordnungen der Städte und Gemeinden. Sie legen die Zeiten der Mittagsruhe und der Nachtruhe fest und regeln den Umgang mit häufigen Lärmquellen. Sie bestimmen aber meist nicht genügend genau, was zumutbar und was übermässig ist.

Die Gemeinde Moosseedorf kennt im Polizeireglement folgende Bestimmungen:

III. Lärm- und Immissionsschutz
Grundsatz
Art. 13
Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolles Verhalten oder geeignete Vorkehrungen vermieden werden kann.

Nachtruhe
Art. 14
Zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr darf kein Lärm verursacht werden.

Mittagsruhe
Art. 15
1 Zwischen 12.00 und 13.00 Uhr ist die Mittagsruhe einzuhalten. Während der Mittagsruhe sind lärmige Haushalts- und Gartenarbeiten, wie Staubsaugen, Rasenmähen und Häckseln, sowie die Belästigung durch laute Benützung von Radio-, Fernseh- oder Tonwiedergabe-geräten und durch Musizieren, Singen oder allgemeinen Wohnlärm untersagt.

2 Verstösse gegen die Mittagsruhe werden mit Busse bis Fr. 100.00 bestraft.

Sonntagsruhe
Art. 16
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonntagsruhe bleiben vorbehalten.

Wohnen, Haus und Garten
Art. 17

1 Bei der Benützung von Wohnräumen und beim Verrichten häuslicher Arbeiten innerhalb und ausserhalb des Hauses ist auf die Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sowie die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen.

2 Der Betrieb lärmiger Anlagen und Geräte, namentlich auch von Rasenmähern, Häckslern und anderen lärmintensiven Gartengeräten, ist werktags ab 20.00 Uhr und bis 08.00 Uhr, sowie zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr untersagt. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb generell verboten. Es gilt die Mittagsruhe nach Artikel 15.

Lärm
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