Das Einbürgerungsgesetz wurde per 1. Januar 2018 kantonal revidiert. Folgende Voraussetzungen sind seither gültig:
- Die Wohnsitzdauer wurde von 12 auf insgesamt 10 Jahre herabgesetzt
- Die Wohnsitzdauer von Jugendlichen zwischen dem 8. und dem 18. Altersjahr werden doppelt gezählt
- Ehepaare, welche ein gemeinsames Gesuch stellen, müssen separat alle Voraussetzungen erfüllen
- Die Aufenthaltsregelung gilt wie folgt: Aufenthalte mit L- bzw. N-Ausweis werden nicht zur Wohnsitzdauer gezählt. Aufenthalte mit F-Ausweis gelten nur zur Hälfte. Für eine Einbürgerung müssen Sie in Besitz eines C-Ausweises sein
- Ein Wegzug während dem Einbürgerungsverfahren (andere Gemeinde od. Ausland) gilt als Abschreibungsgrund (Einbürgerung nicht mehr möglich)
- Die Integration wird durch die Gemeinde vertieft abgeklärt
- Der Einbürgerungstest muss bei der Vertragsschule der Gemeinde gemacht werden
- Vom Einbürgerungstest ist neu befreit wer: unter 16. Jahren alt ist oder min. 5 Jahre die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundar- oder Teritärstufe absolviert hat
- Von der Sprachstandanalyse ist befreit wer: Deutsch als Muttersprache hat, mind. 5. Jahre die obligatorische Schule besucht hat; eine Ausbildung auf Sekundar- oder Teritärstufe absolviert hat, international anerkanntes Sprachdiplom (ALTE) vorweist (mündlich B1, schriftlich A2)
- Bei hängigen Strafverfahren ist keine Einbürgerung möglich
- Bei offenen Betreibungen ist keine Einbürgerung möglich
- Die aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben wird durch die Gemeinde abgeklärt
Falls Sie sich für eine ordentliche Einbürgerung interessieren, melden Sie sich bitte am Schalter der Gemeindeverwaltung. Gerne überprüfen wir, ob alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die erleichterte Einbürgerung wird durch das SEM Staatssekretariat für Migration bearbeitet.