Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben dienstleistende Personen, für…
- jeden besoldeten Diensttag in der Schweizer Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst
- jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst
- jeden Kurstag bei eidgenössisch oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend+Sport
- jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie den Funktionssold erhalten
Die Dienstleistenden füllen von der Meldekarte, welche sie vom Rechnungsführer erhalten, Abschnitt B aus.
Arbeitnehmer/innen und Arbeitslose geben die Meldekarte ihrem Arbeitgeber bzw. dem letzten Arbeitgeber ab. Dieser füllt die Lohnbescheinigung D aus und leitet die Karte zur Abrechnung seiner Ausgleichskasse weiter.
Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige reichen die Karte ihrer zuständigen Ausgleichskasse ein und Hausfrauen der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz.
Für ledige Rekruten beträgt die EO-Entschädigung generell Fr. 62.- pro Tag, unabhängig von der vorherigen Tätigkeit.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder als Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende tätig waren oder arbeitslos und ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen. Der Anspruch wird mit dem Anmeldeformular von der Mutter via Arbeitgeber bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht.
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des bisherigen durchschnittlichen Erwerbseinkommens, maximal Fr. 196.- pro Tag. Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen.
Erwerbstätige Väter haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub, für welchen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung der EO besteht. Diese zwei Wochen entsprechen zehn Urlaubstagen für ein Vollzeitpensum. Je nach Beschäftigungsgrad des erwerbstätigen Vaters kann sich die Anzahl der Urlaubstage ändern. Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn Sie 14 Taggelder bezogen haben, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.
Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag.