Die AHV/IV ist eine obligatorische Sozialversicherung für alle Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder hier erwerbstätig sind.
Erwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. z.B. Wer am 23. Juni 2018, 17 Jahre alt geworden ist, bezahlt Beiträge ab dem 1. Januar 2019.
Nichterwerbstätige werden Beitragspflichtig ab 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21-jährig werden.
Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem das ordentliche Referenzalter erreicht wird. Das Referenzalter der Frauen wird ab dem 01.01.2024 schrittweise auf 65 Jahre erhöht. Ab 2028 gilt für Männer und Frauen das Referenzalter 65. Wer länger arbeitet, bleibt beitragspflichtig, solange er erwerbstätig ist.
Arbeitgeber müssen sich bei der AHV-Zweigstelle am Geschäftssitz oder bei der Ausgleichskasse ihres Verbandes anmelden um die persönlichen Beiträge und Lohnbeiträge für die Arbeitnehmer abzurechnen. Grundsätzlich ist jede Lohnzahlung AHV-pflichtig und der Arbeitgeber ist zur ordnungsgemässen Abrechnung mit der Ausgleichskasse verpflichtet. Dies gilt auch für Privathaushalte mit Haushaltsdienst- oder Pflegepersonal sowie für Hausverwaltungen.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden. Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgebenden angestellt ist und Lohn bezieht. Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten (z.B. nach Aussen mit eigenem Firmenname und Logo auftreten) sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen (z.B. Investitionen tätigen, Personal beschäftigen, Betriebsorganisation frei wählen, usw.).
Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die vertraglichen.
Selbständigerwerbende sind nicht versichert gegen Arbeitslostigkeit und Unfall. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (BVG).
In der AHV/IV/EO gelten Personen als Nichterwerbstätige, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, namentlich:
- Vorzeitig Pensionierte
- IV-Rentenbezüger/innen
- Empfängerinnen und Empfänger von Krankentaggeldern
- Studierende
- Weltenbummler
- Ausgesteuerte Arbeitslose
- Geschiedene
- Verwitwete
- Ehegatten von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind
- Ehegatten von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern
Unter gewissen Voraussetzungen gelten auch Personen als Nichterwerbstätige, die Teilzeitbeschäftig sind.
Nichterwerbstätige entrichten Beiträge an die AHV/IV/EO ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters. Sie sind verpflichtet, sich bei der AHV-Zweigstelle in der Wohnsitzgemeinde anzumelden.
Im Individuellen Konto (IK) werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu Kürzung der Versicherungsleistungen. Sie können bei ihrer Ausgleichskasse einen kostenlosen AHV-Kontoauszug von allen kontoführenden Kassen bestellen. Mit dem Kontoauszug können Sie überprüfen, ob alle Arbeitgeber die AHV-Beiträge abgerechnet haben und ob Beitragslücken vorhanden sind.