Krankenkasse

Jede in der Schweiz wohnhafte und/oder erwerbstätige Person ist verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten seit Wohnsitznahme, Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder bei Geburt bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern.

Kontakt:
Amt für Sozialversicherungen
Abteilung Prämienverbilligung & Obligatorium
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen
031 636 45 00
Mail

Amt für Sozialversicherungen
zentrale Dienste (inkl. Einwohner- und Fremdenkontrolle)
Krankenversicherung

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